Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Am 24. August 2021 wurde die neue Coronaverordnung für Kitas und Schulen beschlossen. Aufgrund der Fülle und verschiedenen Geltungsbereiche fasse ich nachfolgend die für uns als Oberschule geltenden Regeln für den Beginn und Verlauf des neuen Schuljahres zusammen, so dass Sie und Ihre Kinder sich entsprechend darauf einstellen können.
Uneingeschränkter Regelbetrieb
Inzidenzabhängige Schließungen sind nicht mehr vorgesehen, sondern knüpfen an
die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung normierte „Überlastungsstufe“ an, also an
eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens durch die Belegung einer bestimmten
Krankenhausbettenzahl mit COVID-19-Erkrankten.
Der Regelbetrieb wird auch dann eingeschränkt oder aufgehoben, wenn eine bestimmte Anzahl an Corona-Infektionen pro Klasse oder Klassenstufe oder Schule auftreten.
Abschlussklassen sollen in jedem Fall uneingeschränkt im Regelbetrieb unterrichtet werden.
Notwendige Maßnahmen ordnet nur die oberste Schulaufsichtsbehörde an.
Wiedereinführung der Schulbesuchspflicht
Eine generelle Möglichkeit zur Abmeldung von der Präsenzbeschulung ist nicht mehr vorgesehen. Vielmehr besteht, wie es einem Regelbetrieb im Schulwesen entspricht, grundsätzlich die sogenannte Schulbesuchspflicht.
Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung.
Regelmäßiges Durchführen von Selbsttests
In den ersten beiden Unterrichtswochen muss sich jedes Kind dreimal pro Woche testen. Ab dem 20.09.2021 werden die Selbsttests Inzidenz abhängig durchgeführt. (je zweimal pro Woche bei einer Inzidenz ab 10 und darunter je einmal pro Woche) Das entspricht der bisherigen Verfahrensweise am Ende des vergangenen Schuljahres. Ausgenommen sind in jedem Fall vollständig Geimpfte und Genesene.
Tragen einer medizinischen Mund- und Nasenbedeckung
In den ersten beiden Unterrichtswochen ist das Tragen eines Mundschutzes im Eingangsbereich vor der Schule, im gesamten Schulgebäude und während des Unterrichts Pflicht. Ausnahmen bilden der Sportunterricht und die Hofpausen bei der Sicherstellung eines Mindestabstandes von 1,5m. Ab dem 20.09.2021 wird das Tragen des Mundschutzes Inzidenz abhängig festgelegt. Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt der Mundschutz.
Absonderung im Falle einer festgestellten Infektion eines Schülers
Wenn bei den Selbsttests ein positives Testergebnis eintritt, muss sich nur noch der Banknachbar mit in die Absonderung durch häusliche Quarantäne begeben, wenn alle geforderten Rahmenbedingungen entsprechend eingehalten wurden.
Der Vollständigkeit halber finden Sie nachfolgend die komplette Fassung der Coronaverordnung für Kitas und Schulen vom 24.08.21 zum Download.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Klaffenbach, Sl