Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins für die Oberschule Olbernhau

Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Oberschule Olbernhau". Nachstehend kurz : Förderverein. Der Verein hat seinen Sitz in Olbernhau. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Zweck des Fördervereins ist die Förderung der schulische Bildung aller Kinder der Oberschule Olbernhau, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Oberschule Olbernhau und deren Schüler.

    Das soll speziell erreicht werden durch:

 

  1. Unterstützung finanziell bedürftiger Schüler bei Wanderungen, Schulfahrten, Theaterbesuchen und sonstigen schulischen Veranstaltungen, die einen Eigenanteil der Erziehungsberechtigten voraussetzen.
  2. die Beteiligung bei der Anschaffung von zusätzlichen Lehr- und Arbeitsmitteln.
  3. die Beteiligung bei der Ausgestaltung der Schule.
  4. die Beteiligung am internationalen Schüleraustausch.
  5. die Anerkennung besonderer Schülerleistungen und des besonderen Einsatzes für dieSchulgemeinschaft.
  6. die Förderung begabter Schüler.
  7. die ideelle und materielle Förderung der Schüler der Oberschule Olbernhau und der Schule selbst, insbesondere ihrer wissenschaftlichen, musischen, sportlichen, gemeinschaftsfördernden und sozialen Einrichtungen und Initiativen.

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein). 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige/mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet

  1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages schriftlich verpflichtet. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  2. Bei Mitgliedern des Fördervereins, die ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft.
  3. Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ihnen die Möglichkeit der vorhergegangenen Stellungnahme eingeräumt wurde.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes.

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird jeweils für ein Jahr im Monat März erhoben.

Die zur Erreichung seines Zieles benötigten Mittel erwirkt der Verein durch 

 

  1. Mitgliederbeiträge 
  2. Spenden jeglicher Art. 

 

Über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2) entscheidet der Vorstand des Vereins auf Antrag.

Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.
  1. Die in den ersten vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und die Entlastung und Wahl des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsändernde Anträge müssen vier Wochen, sonstige Anträge 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich dem Vorstand eingereicht sein.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer

 

  1. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam oder einer von Ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, stellt die Tagesordnung dieser Versammlung auf, führt die Beschlüsse der Versammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Die Tätigkeiten im Vorstand sind ehrenamtlich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

Der / Die 1 . Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Die Vorstandssitzungen sind mindestens einmal in jedem Schuljahr einzuberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen 6 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung versandt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenden Sitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Der / Die Kassierer/in trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zur Überwachung der Kassengeschäfte und der Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

  1. Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresrechnung ist bis zum 31. Dezember jeden Jahres auch abzuschließen und als Kassenbericht schriftlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Im Kassenbericht sind die Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins aufzuschlüsseln. Kreditaufnahmen sind der Kasse untersagt.
  2. Die Kasse des Fördervereins, die Kassenführung und die Rechnungslegung müssen jährlich von beiden Kassenprüfern geprüft werden. Prüfergebnisse sind mit dem Bericht über die Kassen- und Haushaltsführung (Rechnungsbericht) zu der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Unstimmigkeiten sind sofort der 1. Vorsitzende und der Schriftführer zu unterrichten. Kassenwirksame Ausgaben sind vom gleichen Zeitpunkt bis zur Aufklärung nicht statthaft.
  1. Der Beirat besteht aus

 

  1. dem Schulleiter
  2. einem vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter
  3. dem Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung
  4. dem Schülersprecher

 

  1. Der Beirat berät den Vorstand, insbesondere bei der Vergabe der Mittel.
  2. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurde.
  2. Für eine Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung des Vereins ist namentlich abzustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der Oberschule Olbernhau zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungenoder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die 1. Vorsitzende und der / die Kassierer/in gemeinsam verhandlungsberechtigte Liquidatoren.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Olbernhau, den 18.03.2014

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